TENNIS-CLUB EHEKIRCHEN E.V.

S A T Z U N G

 

§  1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tennis-Club Ehekirchen e.V. und hat seinen Sitz in 86676 Ehekirchen, Ambach.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§  2  Zweck des Vereins

1.               Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern den geselligen Umgang zu pflegen.

2.               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das nach Auflösung/Aufhebung  oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Ehekirchen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. der Fachverband dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an.

3.               Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§  3  Mitgliedschaft

1.               Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund werden.

2.               Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und passiven Mitgliedern.

3.               Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.               Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.               Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§  4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.               Ordentliche Mitglieder sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.               Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu unterbreiten.

3.               Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinshaus zu benutzen.

4.               Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins zu benutzen.

5.               Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu fördern, das Vereinseigentum schonend zu behandeln und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§  5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.               Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

2.               Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3.               Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum 31.12. mit vierteljähriger Kündigung zu erfolgen.

4.               Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung die Beträge nicht bezahlt oder grob gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt.

5.               Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

6.               Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist bei Austritt oder Ausschluss ausgeschlossen.

§  6  Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1.               Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.

2.               Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zu verändern (Stundung, Raten, Ermäßigung).

§  7  Organe des Vereins

1.               Der Vorstand.

2.               Der Vereinsausschuss.

3.               Die Mitgliederversammlung.

§  8  Der Vorstand

1.               Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

2.               Intern soll gelten, dass der 2. Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.

§  9  Der Vereinsausschuß

1.               Dem Vereinsausschuss gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden der Schriftführer, der Kassier und der Sportwart an.

2.               Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3.               Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

4.               Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden wie der Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss ordnungsgemäß gewählt ist.

5.               Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. bzw. 2. Vorsitzenden und des Kassiers.

6.               Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

1.               Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2.               Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einzuladen.

3.               Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter der gleichen Bedingung einberufen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.               Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer.

2.               Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung.

3.               Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung.

4.               Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.               Den Vorsitz führt der 1. bzw. bei Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein vorher bestimmter Stellvertreter.

2.               Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3.               Die Beschlussfassung erfolgt durch Handaufheben, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung wünscht.

Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.

§ 13  Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt.

§ 14  Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 15  Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten

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